Litsea-Beeren-ätherisches Öl (Litsea-Beeren-ätherisches Öl) Öl) als Futterzusatz für einige Tiere ist von der EU zugelassen
Laut Amtsblatt der Europäischen Union hat die Europäische Kommission am 12. April 2022 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2022/593 des Europäischen Parlaments und des Rates die Verordnung (EU) Nr. 1831/2003 erlassen, mit der ätherisches Litseabeerenöl (ätherisches Litseabeerenöl) als Futterzusatz für einige Tiere zugelassen wurde.
Gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen ist dieser Zusatzstoff als tierischer Zusatzstoff in der Kategorie „Sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ zugelassen. Das Zulassungsende ist der 2. Mai 2032. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Datum der Verkündung in Kraft.
Hunan Nuoz Biological Technology Co., Ltd. hat eine Einschlussverbindung aus ätherischem Litseabeerenöl entwickelt, die den Tierversuch an Schweinen bestanden hat und eine sehr gute Wirkung zeigt. Es handelt sich um einen hochwertigen Tierfutterzusatz.
Der vollständige Text des Amtsblatts der Europäischen Union ist beigefügt
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/593 DER KOMMISSION
vom 1. März 2022
zur Zulassung des ätherischen Öls von Litseabeeren als Futterzusatzstoff für bestimmte Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
Wohingegen:
(1)Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung sieht die Neubewertung von Zusatzstoffen vor, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates zugelassen wurden.
(2)Das ätherische Öl der Litseabeeren wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbestimmte Zeit als Futterzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. Dieser Zusatzstoff wurde anschließend gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bestehendes Produkt in das Register der Futterzusatzstoffe eingetragen.
(3)Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung des ätherischen Litseabeerenöls für alle Tierarten gestellt.
(4)Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(5)Der Antragsteller beantragte, dass ätherisches Litseabeerenöl auch zur Verwendung in Trinkwasser zugelassen wird. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Trinkwasser jedoch nicht zulässig. Daher sollte die Verwendung von ätherischem Litseabeerenöl in Trinkwasser nicht zugelassen werden.
(6)Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021 zu dem Schluss (3) dass ätherisches Litseabeerenöl unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tieren, Verbrauchern oder die Umwelt hat. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass ätherisches Litseabeerenöl als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Atemwegssensibilisator einzustufen ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
(7)Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass das ätherische Öl der Litseabeeren als Aromastoff für Lebensmittel gilt und in Futtermitteln im Wesentlichen die gleiche Funktion erfüllt wie in Lebensmitteln. Daher wird kein weiterer Nachweis der Wirksamkeit für erforderlich gehalten. Die Behörde prüfte außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln, der vom mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten Referenzlabor vorgelegt wurde.
(8)Die Bewertung des ätherischen Litseabeerenöls hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(9)Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollten bestimmte Bedingungen festgelegt werden. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird dieser Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Informationen angegeben werden.
(10)Die Tatsache, dass das ätherische Litseabeerenöl nicht zur Verwendung als Aromastoff in Trinkwasser zugelassen ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Wasser verabreicht werden, nicht aus.
(11)Da es aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff sofort anzuwenden, ist es angebracht, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich auf die Einhaltung der sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(12)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Der im Anhang genannte Stoff und diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 2. November 2022 gemäß den vor dem 2. Mai 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 2. Mai 2023 gemäß den vor dem 2. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.
(3) Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 2. Mai 2024 gemäß den vor dem 2. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Offizielles Journal der europäischen Union.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 1. März 2022.
Für die Kommission
Der Präsident
Ursula VON DER LEYEN